I.
Der Kostenbeamte des Amtsgerichts Ansbach hat für das vom Sachverständigen erstattete Gutachten vom 14. August 1998 über das unterhaltsrechtliche Einkommen des Beklagten einen Stundensatz von 90,-- DM zuzüglich 50 % Aufschlag, also eine Gesamtvergütung von 135,-- DM pro Stunde angewiesen. Mit Beschluß vom 7. Dezember 1998 hat der Richter des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach auf Antrag des Sachverständigen den zu erstattenden Stundensatz auf 150,-- DM festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Ansbach als Vertreter der Staatskasse. Er beantragt die Festsetzung einer Sachverständigenentschädigung von insgesamt 135,-- DM pro Stunde.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, §
Die Beschwerdeberechtigung des Bezirksrevisors ist gegeben. Es besteht nämlich die Gefahr, daß die Staatskasse eine überhöhte Sachverständigenentschädigung aus eigenen Mitteln bezahlen muß.
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