OLG Nürnberg - Beschluß vom 10.03.1999
11 WF 808/99
Normen:
ZPO §§ 567 ff. ; ZSEG § 16 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 177
MDR 1999, 1023
NJW-RR 2000, 664
Vorinstanzen:
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 56/97

Beschwerderecht bei Sachverständigenentschädigung für Staatskasse

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 11 WF 808/99

DRsp Nr. 1999/7986

Beschwerderecht bei Sachverständigenentschädigung für Staatskasse

»Gegen die gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG gerichtlich festgesetzte Sachverständigenentschädigung hat die Staatskasse auch dann ein Beschwerderecht, wenn die Sachverständigenkosten von den Parteien zu tragen sind.«

Normenkette:

ZPO §§ 567 ff. ; ZSEG § 16 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Der Kostenbeamte des Amtsgerichts Ansbach hat für das vom Sachverständigen erstattete Gutachten vom 14. August 1998 über das unterhaltsrechtliche Einkommen des Beklagten einen Stundensatz von 90,-- DM zuzüglich 50 % Aufschlag, also eine Gesamtvergütung von 135,-- DM pro Stunde angewiesen. Mit Beschluß vom 7. Dezember 1998 hat der Richter des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach auf Antrag des Sachverständigen den zu erstattenden Stundensatz auf 150,-- DM festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Ansbach als Vertreter der Staatskasse. Er beantragt die Festsetzung einer Sachverständigenentschädigung von insgesamt 135,-- DM pro Stunde.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, § 16 Abs. 2 ZSEG, §§ 567 ff. ZPO.

Die Beschwerdeberechtigung des Bezirksrevisors ist gegeben. Es besteht nämlich die Gefahr, daß die Staatskasse eine überhöhte Sachverständigenentschädigung aus eigenen Mitteln bezahlen muß.