I.
Das Amtsgericht hat der Klägerin im Ausgangsverfahren mit Beschluss vom 27.11.2003 unter Beiordnung der Beschwerdeführerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Verfahren endete in der Hauptsache mit Urteil des Amtsgerichts vom 27.11.2003, durch das der Klägerin in dort näher bezeichneter Höhe Kindes- und Trennungsunterhalt gegen den Beklagten zugesprochen wurde. Auf mit Schriftsatz vom 15.06.2004 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts später eine Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin vorgenommen und sodann im Rahmen des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sich keine im Sinne des § 120 IV S. 1 ZPO wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben habe, die eine Abänderung des Bewilligungsbeschlusses vom 27.11.2003 rechtfertigen könnte.
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