OLG Hamm - Beschluss vom 11.05.2005
11 WF 143/05
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 § 127 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 349
OLGReport-Hamm 2005, 691
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 328/03

Beschwerderecht des beigeordneten Rechtsanwalts bei Ablehnung von Ratenzahlungen anlässlich Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 11 WF 143/05

DRsp Nr. 2005/17790

Beschwerderecht des beigeordneten Rechtsanwalts bei Ablehnung von Ratenzahlungen anlässlich Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

»Dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt steht kein eignes Beschwerderecht zu, wenn nach § 120 IV ZPO erstmalige oder höhere Zahlungen auf die bewilligte Prozesskostenhilfe abgelehnt werden.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 § 127 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht hat der Klägerin im Ausgangsverfahren mit Beschluss vom 27.11.2003 unter Beiordnung der Beschwerdeführerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Verfahren endete in der Hauptsache mit Urteil des Amtsgerichts vom 27.11.2003, durch das der Klägerin in dort näher bezeichneter Höhe Kindes- und Trennungsunterhalt gegen den Beklagten zugesprochen wurde. Auf mit Schriftsatz vom 15.06.2004 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts später eine Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin vorgenommen und sodann im Rahmen des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sich keine im Sinne des § 120 IV S. 1 ZPO wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben habe, die eine Abänderung des Bewilligungsbeschlusses vom 27.11.2003 rechtfertigen könnte.