OLG Nürnberg - Beschluß vom 29.02.2000
11 UF 145/00
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; BGB § 1618 Satz 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 49 (LSe)
OLGR-Nürnberg 2001, 29

Beschwerderecht des Kindes gegen Ablehnung der Einbenennung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 11 UF 145/00

DRsp Nr. 2000/7791

Beschwerderecht des Kindes gegen Ablehnung der Einbenennung

»Das Kind hat kein eigenes Beschwerderecht gegen die Entscheidung, welche den Antrag, die Einwilligung des anderen Elternteils in eine Namensänderung zu ersetzen, ablehnt. Zu den Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in eine Namensänderung des Kindes.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; BGB § 1618 Satz 4 ;

Gründe

I. Die Kinder J geb. am 19.09.1991, und M geb. am 17.09.1993, stammen beide aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beteiligten A S und K D. Die elterliche Sorge für beide Kinder wurde der Mutter übertragen, die am 21.12.1998 wieder geheiratet hat und den Namen ihres Ehemannes als Ehenamen führt.