OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.09.2023
5 UF 56/23
Normen:
BGB § 1568; FamFG § 40; FamFG § 43;
Fundstellen:
AGS 2024, 122
FamRZ 2024, 481
NZFam 2024, 374
Vorinstanzen:
AG Singen, vom 14.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 365/22

Beschwerdeverfahren bei einer Scheidung auf Basis eines verfrühten Scheidungsantrags

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.09.2023 - Aktenzeichen 5 UF 56/23

DRsp Nr. 2024/4252

Beschwerdeverfahren bei einer Scheidung auf Basis eines verfrühten Scheidungsantrags

Treten die Scheidungsvoraussetzungen erst während des Beschwerdeverfahrens ein, macht der möglicherweise verfrühte Scheidungsantrag es nicht unbillig, die Scheidung auszusprechen. Die Auswirkungen auf Folgesachen sind ggfs. dort zu prüfen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 14.02.2023 und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Singen zurückverwiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 92.430 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1568; FamFG § 40; FamFG § 43;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Abweisung seines Scheidungsantrags.

Antragsteller und Antragsgegnerin hatten 2005 geheiratet (I 5).

Nachdem die Antragsgegnerin bereits im Jahre 2019 die Scheidung beantragt hatte (Az. 3 F 106/19), nahm sie mit Schriftsatz vom 13.04.2021 diesen Scheidungsantrag zurück. Hintergrund war eine Annäherung der Ehegatten und ein im Februar 2021 begonnener Versöhnungsversuch.

Die Ehegatten lebten bis Frühjahr 2022 in der Wohnung der Antragsgegnerin zusammen.

1. 2.