Der Senat weist auf folgendes hin:
I.Es bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde.Es ist beabsichtigt, den Beschwerdewert auf 500,00 € festzusetzen.
II.Dem Antragsgegner wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen zu dem Hinweis des Senats Stellung zunehmen.
III.Nach bisherigem Sach- und Streitstand ist beabsichtigt, gem. §§ 117 Abs.3, 68 Abs.3 S.2 FamFG nach Fristablauf im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde zu entscheiden.
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