OLG Hamm - Beschluss vom 28.03.2014
7 UF 45/14
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 3417/13

Beschwerdewert bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2014 - Aktenzeichen 7 UF 45/14

DRsp Nr. 2015/14793

Beschwerdewert bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. Der Beschwerdewert einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bemisst sich nach dem Interesse des Antragsgegners, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Das Abwehrinteresse beurteilt sich primär nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der mit der Aufteilung verbunden ist. Der dadurch entstehende Zeitaufwand ist entsprechend den Bestimmungen für Zeugen im JVEG zu bewerten, mithin mit maximal 21 EUR pro Stunde. 2. Das gilt auch dann, wenn der Auskunftspflichtige zwar Rechtsanwalt ist, die geforderte Auskunft sich aber auf eine private Tätigkeit bezieht.

Tenor

Der Senat weist auf folgendes hin:

I.

Es bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde.Es ist beabsichtigt, den Beschwerdewert auf 500,00 € festzusetzen.

II.

Dem Antragsgegner wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen zu dem Hinweis des Senats Stellung zunehmen.

III.

Nach bisherigem Sach- und Streitstand ist beabsichtigt, gem. §§ 117 Abs.3, 68 Abs.3 S.2 FamFG nach Fristablauf im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde zu entscheiden.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe