OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.05.2023
20 UF 73/23
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; JVEG § 20; RVG § 18 Nr. 13; RVG -VV Nr. 3309; RVG -VV Nr. 3310; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; FamGKG § 42 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1738
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 15.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 199/22

Beschwerdewert bezüglich Auskunftserteilung im UnterhaltsverfahrenBeschwerde bei ungerechtfertigter ZwangsvollstreckungAbänderung einer Urkunde bezüglich Zahlung von KindesunterhaltVollstreckbarkeit des Inhalts eines Unterhaltstitels

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2023 - Aktenzeichen 20 UF 73/23

DRsp Nr. 2023/9379

Beschwerdewert bezüglich Auskunftserteilung im Unterhaltsverfahren Beschwerde bei ungerechtfertigter Zwangsvollstreckung Abänderung einer Urkunde bezüglich Zahlung von Kindesunterhalt Vollstreckbarkeit des Inhalts eines Unterhaltstitels

Zur Bemessung des Beschwerdewerts bei Verpflichtung zur Auskunft in einem Unterhaltsverfahren (hier: Nichterreichen des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 € auch bei Erhöhung um das Abwehrinteresse aus einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung unter Rückgriff auf den Auffangwert von 5.000 € nach § 42 Abs. 3 Fam- GKG ).

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden (6 F 199/22) vom 15.03.2023 wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; JVEG § 20; RVG § 18 Nr. 13; RVG -VV Nr. 3309; RVG -VV Nr. 3310; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; FamGKG § 42 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nebst Belegvorlage in einem Kindesunterhaltsverfahren.

Er ist der Vater des zwischenzeitlich volljährigen, am ... geborenen Antragsgegners.