OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.01.2000
9 UF 210/99
Normen:
HausratsVO § 14 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1102 (LSe)
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 16.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 154/99

Beschwerdewert im Hausratsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2000 - Aktenzeichen 9 UF 210/99

DRsp Nr. 2001/3616

Beschwerdewert im Hausratsverfahren

Der Beschwerdewert bei Hausratsgegenständen, die im Wege einstweiliger Anordnung zugewiesen werden, ist mit einem Fünftel des Verkehrswerts der streitigen Gegenstände anzusetzen. Er muss auch bei Beschwerden gegen einstweilige oder vorläufige Anordnungen in selbständigen Hausratsverfahren erreicht werden.

Normenkette:

HausratsVO § 14 ;

Gründe:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Der Antragsteller betreibt ein selbständiges Hausratsverfahren. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Esstisch, 6 Stühle, 1 Pendelleuchte und 1 Couchgarnitur zugewiesen.

Gegen die Zuweisung dieser Gegenstände, die nach den Angaben der Parteien noch einen Verkehrswert von ca. 3.060,00 DM haben, richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.