Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Der Antragsteller betreibt ein selbständiges Hausratsverfahren. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Esstisch, 6 Stühle, 1 Pendelleuchte und 1 Couchgarnitur zugewiesen.
Gegen die Zuweisung dieser Gegenstände, die nach den Angaben der Parteien noch einen Verkehrswert von ca. 3.060,00 DM haben, richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
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