BVerwG - Urteil vom 17.06.2004
2 C 34.02
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5 Art. 100 ; BVerfGG § 31 § 35 ; BBesG § 40 ;
Fundstellen:
BVerwGE 121, 91
DVBl 2004, 1416
DÖV 2005, 28
NVwZ 2005, 344
VersR 2004, 1869
ZBR 2005, 36
Vorinstanzen:
VG Frankfurt - 9 E 1852/01 (V) - 17.06.2002,

Besoldung kinderreicher Beamter aufgrund Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 2 C 34.02

DRsp Nr. 2004/17071

Besoldung kinderreicher Beamter aufgrund Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts

»Die Verwaltungsgerichte sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 befugt, auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300 >321 ff. zu C.III.3.<) entspricht. Dies gilt allerdings nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird.«

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5 Art. 100 ; BVerfGG § 31 § 35 ; BBesG § 40 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Bundesbankoberrat und hat drei Kinder. Im Februar 2000 beanstandete er, dass die Höhe des Familienzuschlags für sein drittes Kind nicht den Anforderungen entspreche, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt habe.