OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.04.2014
15 WF 203/11
Normen:
ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 347/10

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2014 - Aktenzeichen 15 WF 203/11

DRsp Nr. 2021/13884

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen

Evtl. Unzulänglichkeiten des Sachverständigengutachtens rechtfertigen eine Sachverständigenablehnung grundsätzlich nicht.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 26. Mai 2011 - 43 F 347/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die beteiligten Eltern lernten sich im Jahr 2003 kennen; sie sind und waren nicht verheiratet. Aus ihrer Beziehung ging das Kind Y... N..., geb. am ...2004, hervor. Sorgeerklärungen gaben sie nicht ab. Einige Monate nach der Geburt trennten sich die Eltern. Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt seither bei der Antragsgegnerin. Die Eltern sind an einer Anzahl familiengerichtlicher Verfahren beteiligt, so insbesondere zum Umgangsrecht und zu Unterhaltsfragen. In vorliegender Sache erstrebt der Antragsteller mit dem am 03.08.2010 eingegangenen Antrag die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge, hilfsweise der Alleinsorge, auf sich.