OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.08.2023
7 WF 622/23
Normen:
FamFG § 30 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 07.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 117 F 3859/21

Besorgnis der Befangenheit des psychologischen Sachverständigen im familiengerichtlichen Verfahren wegen zumindest fahrlässig falscher Darstellung psychologischer Testergebnisse

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.08.2023 - Aktenzeichen 7 WF 622/23

DRsp Nr. 2023/12157

Besorgnis der Befangenheit des psychologischen Sachverständigen im familiengerichtlichen Verfahren wegen zumindest fahrlässig falscher Darstellung psychologischer Testergebnisse

Ein Sachverständiger, der in einem mündlichen familiengerichtlichen Sachverständigengutachten in einem Parallelverfahren psychologische Testergebnisse zum Nachteil einer Verfahrensbeteiligten mindestens fahrlässig falsch dargestellt hat, liefert damit einen Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit in einem Verfahren zu rechtfertigen, in dem ein schriftliches Gutachten durch ihn noch aussteht.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg, Abteilung für Familiensachen, Az: 117 F 3859/21, vom 07.07.2023 abgeändert.

Das den Sachverständigen Dr. S. betreffende Ablehnungsgesuch der Antragstellerin wird für begründet erklärt.

2.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.300 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 30 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 2;

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 07.07.2023, mit dem ihr Befangenheitsantrag vom 05.04.2023 gegen den Sachverständigen Dr. S. zurückgewiesen wurde.

I.