OLG Köln - Beschluss vom 02.05.2011
10 UF 42/11
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 228 F 329/10

Besorgnis der Befangenheit eines bereits vorher mit der Sache befassten Richters

OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2011 - Aktenzeichen 10 UF 42/11

DRsp Nr. 2012/7347

Besorgnis der Befangenheit eines bereits vorher mit der Sache befassten Richters

Verfahrensfehler und unrichtige Entscheidungen eines Richters bei Vorbefassung stellen keinen Ablehnungsgrund dar, wenn keine unsachliche Einstellung des Richters erkennbar ist.

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 04.04.2011 werden für nicht gerechtfertigt erklärt.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der leibliche Vater des nicht ehelich geborenen Kindes E., welches aus seiner Beziehung zu der Antragsgegnerin hervorgegangen ist. Das Sorgerecht stand zunächst den Kindeseltern gemeinsam zu.

Nach deren Trennung im Jahr 2004 lebte der gemeinsame Sohn im Haushalt der Antragsgegnerin. Dem Antragsteller wurde in einem einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Aachen, Az. 28 F 292/06 ein 14-tägiges Umgangsrecht von Freitag nach der Schule bis Montag und dazwischen jeweils in der Woche von Montagnachmittag nach der Schule bis Dienstag, soweit an dem vorangegangenen Wochenende kein Kontakt stattgefunden hat, mit seinem Sohn eingeräumt.