OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.06.2013
3 WF 68/13
Normen:
FamFG § 6; ZPO § 42;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 836/12

Besorgnis der Befangenheit eines Richters im familiengerichtlichen Verfahren wegen Kundgabe negativer Stimmungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 3 WF 68/13

DRsp Nr. 2014/5748

Besorgnis der Befangenheit eines Richters im familiengerichtlichen Verfahren wegen Kundgabe negativer Stimmungen

Als Ablehnungsgründe kommen alle Fälle unsachlichen, auf Voreingenommenheit oder Willkür hindeutenden Verhaltens des Richters im laufenden Verfahren in Frage, so etwa die Kundgabe einer negativen Einstellung gegenüber einer Partei durch unsachliche Äußerungen in der mündlichen Verhandlung. Hierher gehört auch die Verletzung richterlichen Verhandlungsstils durch Kundgabe negativer Stimmungen, wie etwa Gereiztheit, Ungeduld oder Unmutsäußerungen.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.05.2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 30.768,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 6; ZPO § 42;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses ein Ablehnungsgesuch gegen den für das Verfahren zwischen den Beteiligten zuständigen Amtsrichter für unbegründet erklärt hat.

Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren von dem Antragsgegner, ihrem von ihr getrennt lebenden Ehemann, Unterhalt für die gemeinsamen Kinder A... und J....