OLG Naumburg - Beschluss vom 20.07.2012
3 WF 156/12 (Abl)
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Gardelegen - 5 F 472/11 GÜ - 11.06.2012,

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen privater Beziehung zu einem Verfahrensbevollmächtigten

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.07.2012 - Aktenzeichen 3 WF 156/12 (Abl)

DRsp Nr. 2012/22587

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen privater Beziehung zu einem Verfahrensbevollmächtigten

Eine intensive private freundschaftliche Beziehung eines Richters zu einem Verfahrensbevollmächtigten ist regelmäßig ohne Hinzutreten weiterer gravierender Umstände noch nicht geeignet, einen Verfahrensbeteiligten an dessen Unvoreingenommenheit im gerichtlichen Verfahren zweifeln zu lassen und ihn für befangen zu erklären. Es ist davon auszugehen, dass ein Richter ebenso wie ein Verfahrensbevollmächtigter in der Lage sind, ihre berufliche und private Beziehung zu trennen, wozu sie aufgrund ihres Amtes und ihres Berufsstandes ohnehin verpflichtet sind.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Gardelegen vom 11.06.2012 (Az.: 5 F 472/11) wird aus den beanstandungsfreien Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe: