OLG Celle - Beschluss vom 07.03.2023
17 WF 32/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 43; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
WKRS 2023, 33348
MDR 2023, 660-661
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 05.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen F 20269/22
AG Celle, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 42181/15

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Tätigkeit des Ehegatten in der Anwaltssozietät eines VerfahrensbevollmächtigtenZeitliche Grenzen der Ausübung des Ablehnungsrechts

OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 17 WF 32/23

DRsp Nr. 2023/12444

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Tätigkeit des Ehegatten in der Anwaltssozietät eines Verfahrensbevollmächtigten Zeitliche Grenzen der Ausübung des Ablehnungsrechts

1. Es besteht die Besorgnis der Befangenheit einer Richterin, wenn einer der Verfahrensbevollmächtigten in einem anhängigen Verfahren als Rechtsanwalt für dieselbe Sozietät zuständig ist, wie der Ehegatte der Richterin. 2. Jedoch hat die Gegenpartei ihr Ablehnungsrecht gemäß § 43 ZPO verloren, wenn sie in einem anderen gerichtlichen Verfahren, das mit dem vorliegenden Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zusammenhängt, ihr Ablehnungsrecht nicht geltend gemacht hat, obwohl ihr der dieses begründende Sachverhalt bekannt war. 3. Dabei ist der Prozesspartei das Wissen ihres Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 05. Januar 2023, durch den das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richterin am Amtsgericht ### für unbegründet erklärt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 43; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I.