OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.05.2016
10 WF 61/16
Normen:
FamFG § 6; ZPO § 42; ZPO § 48;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1863
MDR 2016, 1045
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 8/16

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Vermietung einer Wohnung an den Antragsteller einer Familienrechtsstreitigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 10 WF 61/16

DRsp Nr. 2016/14532

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Vermietung einer Wohnung an den Antragsteller einer Familienrechtsstreitigkeit

Bei der Frage, ob nahe persönliche Beziehungen zu einem Beteiligten Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen vermögen, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Maßgebend ist, ob nach Art und Gegenstand des Verfahrens und der sich daraus ergebenden Interessenlage vernünftigerweise befürchtet werden muss, der Richter steht auf Grund seiner persönlichen Beziehung zu einem Beteiligten der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Danach kann in einer Kindschaftssache Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters gerechtfertigt sein, wenn dieser der Vermieter der vom Vater bewohnten Wohnung ist und der Vater angegeben hat, der Richter kenne die Probleme, die er, der Vater, seit Jahren mit der Mutter habe, zu deren Verweigerungshaltung hinsichtlich des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern.

Die Besorgnis der Befangenheit des Richters am Amtsgericht ... wird für begründet erklärt.

Normenkette:

FamFG § 6; ZPO § 42; ZPO § 48;

Gründe: