OLG Hamm - Beschluss vom 07.06.2013
11 WF 86/13
Normen:
§§ 6 FamFG, 43 ZPO;
Fundstellen:
FamFR 2013, 450
FamRZ 2014, 324
MDR 2013, 1425
Vorinstanzen:
AG Beckum, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 43/12

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen wiederholter Nichtbeachtung schriftsätzlich vorgetragenen Sachverhalts und Rechtsansichten

OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2013 - Aktenzeichen 11 WF 86/13

DRsp Nr. 2013/16391

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen wiederholter Nichtbeachtung schriftsätzlich vorgetragenen Sachverhalts und Rechtsansichten

Die Befangenheit eines Richters kann ausnahmsweise davon anzunehmen sein, wenn schwere Verfahrensverstöße vorliegen. Entfernt sich der Richter bei der Gestaltung des Verfahrens von anerkannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen, so kann dies den Eindruck einer willkürlichen oder sachfremden Einstellung des Richters erwecken.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Beckum vom 9.4.2013 (6 F 43/12) abgeändert. Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Richter am Amtsgericht N wird für begründet erklärt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.859,56 € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 6 FamFG, 43 ZPO;

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgericht Beckum von 9.4.2013 ist statthaft (§ 6 Abs. 2 FamFG) sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Beckum im Beschluss vom 9.4.2012 ist die Besorgnis der Befangenheit des Antragsgegners gegenüber dem Richter am Amtsgericht N begründet.

1.

Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners vom 5.3.2013 ist zulässig.