Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Beckum vom 9.4.2013 (6 F 43/12) abgeändert. Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Richter am Amtsgericht N wird für begründet erklärt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.859,56 € festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgericht Beckum von 9.4.2013 ist statthaft (§ 6 Abs. 2 FamFG) sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Beckum im Beschluss vom 9.4.2012 ist die Besorgnis der Befangenheit des Antragsgegners gegenüber dem Richter am Amtsgericht N begründet.
1.
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners vom 5.3.2013 ist zulässig.
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