OLG Hamm - Beschluss vom 18.03.2005
11 WF 78/05
Normen:
ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 209/04

Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 11 WF 78/05

DRsp Nr. 2009/14408

Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

1. Der Vorwurf, ein Sachverständiger habe die Beurteilung auf falsche Tatsachen gestützt, die er einseitig zu Lasten einer Partei ermittelt habe, ist nicht berechtigt, wenn der Sachverständige deutlich macht, dass er nicht von ihm selbst wahrgenommene Tatsachen nur dann in sein Gutachten aufgenommen habe, wenn er diese von verschiedenen Seiten unabhängig voneinander gehört habe. 2. Ein Sachverständiger ist auch nicht gehalten, für eine Partei negative Schlussfolgerungen mit dieser zu erörtern. Rechtliches Gehör hat nur das Gericht zu gewähren.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.02.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 11.01.2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 3.000,- €.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Amtsgericht den gegen die Sachverständige Y gerichteten Ablehnungsantrag zurückgewiesen hat, ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.

1.

Allerdings legt die Antragsgegnerin in der Beschwerde nachvollziehbar dar, dass sie das Gutachten der Sachverständigen erst nach dem 27.12.2004 erhalten hat und daher die Zugrundelegung falscher Tatsachen durch die Sachverständige nicht