Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.02.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 11.01.2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 3.000,- €.
Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Amtsgericht den gegen die Sachverständige Y gerichteten Ablehnungsantrag zurückgewiesen hat, ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.
1.
Allerdings legt die Antragsgegnerin in der Beschwerde nachvollziehbar dar, dass sie das Gutachten der Sachverständigen erst nach dem 27.12.2004 erhalten hat und daher die Zugrundelegung falscher Tatsachen durch die Sachverständige nicht
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