KG - Beschluss vom 25.10.2011
13 WF 195/11
Normen:
ZPO § 406 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 155 F 5428/11

Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen im Umgangsverfahren

KG, Beschluss vom 25.10.2011 - Aktenzeichen 13 WF 195/11

DRsp Nr. 2012/6427

Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen im Umgangsverfahren

Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. August 2011 geändert:

Die Ablehnung des Sachverständigen Dr. ######### ist berechtigt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 2;

Gründe:

Die Beteiligten sind die Eltern von R##. Sie üben nach der Scheidung der Ehe die Sorge weiterhin gemeinsam aus. R## lebt bei der Mutter. Der Vater hatte Umgang. In einer Umgangsvereinbarung vom 25. August 2010 - 155 F 13158/10 - hatten die Eltern u.a. vereinbart, dass der Vater in der Zeit vom 27. Dezember 2010 bis 1. Januar 2011 mit R## zusammen sein sollte. Bei der Abholung am 27. Dezember 2010 weigerte sich R## mitzukommen. Im Wege der einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 29.12.2010 - 155 F 26780/10 - der vereinbarte Umgang ausgesetzt.

Im nunmehr von beiden Eltern eingeleiteten Hauptsacheverfahren hat der Vater zunächst eine Fortführung des Umgangs vom 25. August 2010 begehrt, während die Mutter eine Abänderung anstrebt. Zwischenzeitlich hatten die Eltern wieder einen zunächst stundenweisen und zusätzlich an drei Terminen begleiteten Umgang vereinbart.