OLG Hamm - Beschluss vom 09.04.2013
1 UF 25/13
Normen:
BGB § 1565; BGB§ 1566; FamFG § 146; FamFG § 150;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 2447/12

Bestätigung der Ablehnung des Scheidungsausspruchs bei Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen während des Beschwerdeverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 1 UF 25/13

DRsp Nr. 2014/7989

Bestätigung der Ablehnung des Scheidungsausspruchs bei Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen während des Beschwerdeverfahrens

Hat das Familiengericht den Scheidungsantrag zurückgewiesen, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war und somit die zeitlichen Voraussetzungen der Scheidung nicht vorlagen, so kommt eine Bestätigung dieser Entscheidung gleichwohl nicht in Betracht, wenn während des Beschwerdeverfahrens die Scheidungsvoraussetzungen eingetreten sind. Das gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass der Fortbestand der an die Zustellung des Scheidungsantrags anknüpfenden Stichtage nachteilige Auswirkungen auf Ansprüche des Antragsgegners (hier: Versorgungsausgleich) haben würde.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 13.12.2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld zurückverwiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 1565; BGB§ 1566; FamFG § 146; FamFG § 150;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind verheiratet, haben sich aber am 21.01.2012 getrennt. Die am ####1995 geborene Tochter X ist bei der Mutter geblieben.

1. 2.