OLG Köln - Beschluß vom 12.05.1997
14 UF 79/97
Normen:
BGB § 1603 ; ZPO §§ 233 323 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 269

Bestätigung des Rechtsmittelauftrages durch den Prozeßbevollmächtigten im Berufungsverfahren; Abänderung eines Unterhaltstitels wegen schlechter Einkommensmöglichkeiten im Ausland

OLG Köln, Beschluß vom 12.05.1997 - Aktenzeichen 14 UF 79/97

DRsp Nr. 1997/5294

Bestätigung des Rechtsmittelauftrages durch den Prozeßbevollmächtigten im Berufungsverfahren; Abänderung eines Unterhaltstitels wegen schlechter Einkommensmöglichkeiten im Ausland

»1. Bei ständiger Zusammenarbeit eines erstinstanzlichen Anwalts mit einem zweitinstanzlichen Anwalt kann der erstinstanzliche Anwalt ohne Nachfrage darauf vertrauen, daß ein Rechtsmittelauftrag angenommen wird.2. Bei überörtlichen Sozietäten müssen Rechtsmittelaufträge an das Büro des postulationsfähigen Anwalts gerichtet werden. Nur ausnahmsweise genügt die Übersendung an ein anderes Büro der Sozietät (hier: Familiensozietät und Wohnort des zweitinstanzlichen Anwalts dort).3. Schlechte Einkommensmöglichkeiten im Ausland (hier: Türkei) rechtfertigen keine Abänderung eines Unterhaltstitels, wenn der Verpflichtete schon zur Zeit der ersten Entscheidung im Ausland tätig war und nicht dartun kann, daß sich seitdem seine Einkommensverhältnisse verschlechtert haben.«

Normenkette:

BGB § 1603 ; ZPO §§ 233 323 ;

Gründe: