OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2012
II-12 UF 235/11
Normen:
BGB § 730;
Fundstellen:
FamFR 2012, 350
FamRB 2012, 301
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 903/10

Bestehen einer Ehegattengesellschaft hinsichtlich einer von einem der Ehegatten betriebenen Arztpraxis

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen II-12 UF 235/11

DRsp Nr. 2012/12373

Bestehen einer Ehegattengesellschaft hinsichtlich einer von einem der Ehegatten betriebenen Arztpraxis

Zwischen Ehegatten, von denen einer Arzt ist und der andere nicht, kann eine Innengesellschaft hinsichtlich des gemeinsamen Betriebs der Arztpraxis schon deshalb nicht bestehen, weil derjenige Ehegatte, der selbst nicht Arzt ist, in der Praxis keine gleichwertige Mitarbeiten leisten kann.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gütersloh vom 30.06.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

BGB § 730;

Gründe

I.

Der Antragsteller macht im Wege der Stufenklage Ansprüche als Mitgesellschafter der Arztpraxis geltend, in der die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit als Kinderärztin aus­übt. Er meint, es bestehe insoweit eine „Ehegatteninnengesellschaft“. Hilfsweise stützt er seine Ansprüche auf einen „familienrechtlichen Kooperationsvertrag“.

Das Amtsgericht hat die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.

Hiergegen wendet der Antragsteller sich mit der Beschwerde. Er verfolgt seine „erst­instanzlichen Schlussanträge“ weiter, die sich aus Blatt 3/4 des angefochtenen Beschlusses ergeben.