I.
Das Amtsgericht ordnete am 29.6.2001 für die Betroffene eine Betreuung an mit verschiedenen Aufgabenkreisen, u.a. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge und bestellte für sie einen Berufsbetreuer.
Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte, ein Sohn der Betroffenen, Beschwerde ein, um eine Bestellung seiner eigenen Person zum Betreuer und dadurch eine häusliche Pflege der Betroffenen zu erreichen.
Das Landgericht hat die Beschwerde am 20.9.2001 zurückgewiesen.
Mit seiner weiteren Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss verfolgt der Sohn sein Beschwerdeziel weiter.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
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