BayObLG - Beschluss vom 31.10.2001
3Z BR 346/01
Normen:
BGB § 1896 § 1897 Abs. 6 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 768
OLGReport-BayObLG 2002, 47
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 360/01
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 2036/00

Bestellung eines Berufsbetreuers trotz Bereitschaft einer weiteren Person

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 346/01

DRsp Nr. 2002/708

Bestellung eines Berufsbetreuers trotz Bereitschaft einer weiteren Person

»Zum Wohle des Betroffenen, der nicht mehr dazu in der Lage ist, einen eigenen Wunsch zur Betreuerbestellung zu äußern, kann ein Berufsbetreuer auch dann bestellt werden, wenn zwar eine andere natürliche Person zur Übernahme der Betreuung bereit ist, der Berufsbetreuer aber wesentlich besser geeignet ist.«

Normenkette:

BGB § 1896 § 1897 Abs. 6 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht ordnete am 29.6.2001 für die Betroffene eine Betreuung an mit verschiedenen Aufgabenkreisen, u.a. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge und bestellte für sie einen Berufsbetreuer.

Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte, ein Sohn der Betroffenen, Beschwerde ein, um eine Bestellung seiner eigenen Person zum Betreuer und dadurch eine häusliche Pflege der Betroffenen zu erreichen.

Das Landgericht hat die Beschwerde am 20.9.2001 zurückgewiesen.

Mit seiner weiteren Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss verfolgt der Sohn sein Beschwerdeziel weiter.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.