I. Am 13.1.1994 bestellte das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung für die Betroffene bis 12.7.1994 das Landratsamt B zum vorläufigen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung und Vermögenssorge. Gleichzeitig genehmigte es durch einstweilige Anordnung die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 23.2.1994. Bereits am 21.1. 1994 wurde die Betroffene jedoch aus der stationären Behandlung wieder entlassen.
Am 14.2.1995 erließ das Amtsgericht folgenden Beschluß:
"1. Zur Betreuerin wird Frau M., Diakonisches Werk e.V., bestellt.
Als Ersatzbetreuerin wird für den Fall der Verhinderung der Betreuerin Frau N., Diakonisches Werk e.V., bestellt.
2. Als Aufgabenkreis der Betreuerin wird bestimmt:
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