BayObLG - Beschluß vom 11.04.2001
3Z BR 83/01
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Ebersberg, vom 02.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 243/00
LG München II, vom 08.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 7024/00

Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen

BayObLG, Beschluß vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 83/01

DRsp Nr. 2001/11773

Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen

»Die Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte am 2.10.2000 für den Betroffenen eine Vereinsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge sowie Wohnungs- und Behördenangelegenheiten.

Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht am 8.2.2001 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, bei dem Betroffenen lägen die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung vor. Es sei bei dem Betroffenen eine senile Demenz mäßiger bis mittelgradiger Ausprägung gegeben, die eine Betreuung in dem angeordneten Umfang erforderlich mache, was sich aus dem vom Vormundschaftsgericht erholten Sachverständigengutachten ergebe.