I.
Das Amtsgericht bestellte am 2.10.2000 für den Betroffenen eine Vereinsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge sowie Wohnungs- und Behördenangelegenheiten.
Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht am 8.2.2001 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, bei dem Betroffenen lägen die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung vor. Es sei bei dem Betroffenen eine senile Demenz mäßiger bis mittelgradiger Ausprägung gegeben, die eine Betreuung in dem angeordneten Umfang erforderlich mache, was sich aus dem vom Vormundschaftsgericht erholten Sachverständigengutachten ergebe.
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