BayObLG - Beschluß vom 27.02.1996
3Z BR 337/95
Normen:
BGB § 1896 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 13
BayObLGZ 1996, 52
BtPrax 1996, 106
EzFamR aktuell 1996, 123
FGPrax 1996, 105
FamRZ 1996, 1369
WuM 1996, 275
Vorinstanzen:
LG München II,
AG Fürstenfeldbruck,

Bestellung eines Betreuers im ausschließlichen Interesse Dritter

BayObLG, Beschluß vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 337/95

DRsp Nr. 1996/22803

Bestellung eines Betreuers im ausschließlichen Interesse Dritter

»1. Die Bestellung eines Betreuers kann im ausschließlichen Interesse eines Dritten zulässig sein. 2. Regt der Vermieter, z.B. um wirksam kündigen zu können, die Bestellung eines Betreuers für den Mieter an und begründet dies schlüssig damit, daß dieser geschäftsunfähig geworden sei, ist er gegen die ablehnende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts beschwerdeberechtigt.«

Normenkette:

BGB § 1896 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Vertrag vom 12.3.1984 hat der Beteiligte an den Betroffenen eine Wohnung vermietet.

Im Juni 1995 wandte sich der Beteiligte mit der Bitte an das Amtsgericht, für den Betroffenen einen Betreuer zu bestellen, da er beabsichtige, das Mietverhältnis zu kündigen, eine wirksame Kündigung aber daran scheitere, daß der Betroffene gemäß einem psychiatrischen Gutachten vom 8.9.1994 aufgrund einer anhaltend krankhaften Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig geworden sei.

Mit Beschluß vom 3.7.1995 lehnte das Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers ab. Zum Zwecke der Kündigung der Mietwohnung des Betroffenen sei eine solche Maßnahme nicht gerechtfertigt.