I. Mit Vertrag vom 12.3.1984 hat der Beteiligte an den Betroffenen eine Wohnung vermietet.
Im Juni 1995 wandte sich der Beteiligte mit der Bitte an das Amtsgericht, für den Betroffenen einen Betreuer zu bestellen, da er beabsichtige, das Mietverhältnis zu kündigen, eine wirksame Kündigung aber daran scheitere, daß der Betroffene gemäß einem psychiatrischen Gutachten vom 8.9.1994 aufgrund einer anhaltend krankhaften Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig geworden sei.
Mit Beschluß vom 3.7.1995 lehnte das Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers ab. Zum Zwecke der Kündigung der Mietwohnung des Betroffenen sei eine solche Maßnahme nicht gerechtfertigt.
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