OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.06.2023
13 WF 72/23
Normen:
BGB § 1809 Abs. 1 S. 1; StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 154a; StPO § 154e; StPO § 52 Abs. 2; FamFG § 160;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 20.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 8/23

Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Vernehmung eines Kindes als Zeuge im Ermittlungsverfahren gegen einen ElternteilZeugnisverweigerungsrecht des Kindes im Ermittlungsverfahren gegen den ElternteilErforderlichkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Vernehmung des Kind nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Elternteil

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 13 WF 72/23

DRsp Nr. 2023/9009

Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Vernehmung eines Kindes als Zeuge im Ermittlungsverfahren gegen einen Elternteil Zeugnisverweigerungsrecht des Kindes im Ermittlungsverfahren gegen den Elternteil Erforderlichkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Vernehmung des Kind nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Elternteil

Bei vorläufiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen einen Elternteil fällt das Bedürfnis für die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind, das als Zeuge aussagen soll, nicht weg. Soweit das Kind erst acht Jahre alt ist, fehlt ihm die Verstandesreife, die Bedeutung eines Zeugnisverweigerungsrechtes zu erfassen, sodass bei beabsichtigter Vernehmung des Kindes in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen einen Elternteil für das Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 20.3.2023 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Verfahrenswert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1809 Abs. 1 S. 1; StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 154a; StPO § 154e; StPO § 52 Abs. 2; FamFG § 160;

Gründe:

I.