1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 29. November 2010 - 52 F 485/10 SO - samt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung -auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
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