OLG Saarbrücken - Beschluss vom 22.03.2011
6 UF 34/11
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1796; BGB § 1909; StPO § 52 Abs. 2; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1304
MDR 2011, 920
NJW 2011, 2306
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken - Beschluss - 52 F 485/10 SO ? 29.11.2010,

Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Minderjährigen im Strafverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 6 UF 34/11

DRsp Nr. 2011/14404

Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Minderjährigen im Strafverfahren

1. Nach § 52 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 1909 BGB kann eine Ergänzungspflegschaft für die Entscheidungsbefugnis über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts für einen Minderjährigen im Strafverfahren erst angeordnet werden, wenn die Aussagebereitschaft des Minderjährigen feststeht. Will das Familiengericht den Wirkungskreis der Ergänzungspflegschaft darüber hinaus erstrecken, so kann es dies nicht auf jene Vorschriften, sondern nur auf §§ 1629 Abs. 2 S. 3, § 1796 BGB gründen. 2. Vor der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft muss grundsätzlich dem davon betroffenen Sorgerechtsinhaber rechtliches Gehör gewährt werden.

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 29. November 2010 - 52 F 485/10 SO - samt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung -auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.