KG - Beschluss vom 21.09.2010
16 UF 60/10
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 739
Rpfleger 2011, 157
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 5540/09

Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

KG, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 16 UF 60/10

DRsp Nr. 2010/20989

Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

Auch nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Recht ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das minderjährige, nicht verfahrensfähige Kind im Vaterschaftsanfechtungsverfahren unerlässlich. Das Vertretungsverbot der Eltern ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Anschluss an Hanseatisches OLG Hamburg, FamRZ 2010, 1825).

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - Rechtspfleger - vom 23. März 2010 geändert:

Für das minderjährige Kind ######### wird Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren" angeordnet. Zum Pfleger wird die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e.V., Kärntener Straße 23, 10827 Berlin, bestellt.

Es wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe: