OLG Hamm - Beschluss vom 14.02.2012
6 WF 13/12
Normen:
BGB § 1909 Abs. 1; UN-Kinderrechtskonvention Art. 22;
Vorinstanzen:
AG Delbrück, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 225/11
AG Delbrück, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 225/11

Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen minderjährigen Asylsuchenden

OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 6 WF 13/12

DRsp Nr. 2013/18646

Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen minderjährigen Asylsuchenden

Für die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Wahrnehmung der Rechte eines minderjährigen Asylsuchenden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht erforderlich, da dieser im Asylverfahren selbst handlungsfähig ist. Auch aus der UN-Kinderrechtskonvention kann ein Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger für das Asylverfahren hergeleitet werden.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 28.12.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delbrück vom 24.11. / 28.11. 2011 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Aufwendungen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1909 Abs. 1; UN-Kinderrechtskonvention Art. 22;

Gründe

Der Beteiligte zu 2) ist ein am 31.5.1995 geborener afghanischer Staatsangehöriger, dessen Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert sind. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delbrück vom 19.8.2011 ist der Beteiligte zu 1) zum Vormund für den Beteiligten zu 2) bestellt worden.