OLG Hamm - Beschluss vom 08.02.2013
3 WF 176/12
Normen:
StPO § 52 Abs. 2; StPO § 52 Abs. 1; BGB § 1909 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II-3 WF 176/12

Bestellung eines Ergänzungspflegers hinsichtlich der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines minderjährigen Kindes in einem Strafverfahren gegen einen Elternteil

OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2013 - Aktenzeichen 3 WF 176/12

DRsp Nr. 2013/7464

Bestellung eines Ergänzungspflegers hinsichtlich der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines minderjährigen Kindes in einem Strafverfahren gegen einen Elternteil

Der Bestellung eines Ergänzungspflegers hinsichtlich der Ausübung des einem Kind gem. § 52 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Elternteil bedarf es nur dann, wenn das zur Zeugnisverweigerung berechtigte minderjährige Kind überhaupt zu einer Aussage bereit ist, ihm aber die notwendige Verstandesreife i.S. von § 52 Abs. 2 S.1 StPO, also die erforderliche Einsicht in die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrecht, fehlt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10.07.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Essen vom 27.06.2012 (108a F 151/12) wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

StPO § 52 Abs. 2; StPO § 52 Abs. 1; BGB § 1909 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2.) und 3.) sind die Eltern des betroffenen Kindes X (*####2004).