OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2012
10 UF 243/11
Normen:
BGB § 1909; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 1 S. 2; BGB § 1643 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 161/11

Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung eines minderjährigen Kindes im Erbschaftsausschlagungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen 10 UF 243/11

DRsp Nr. 2012/3716

Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung eines minderjährigen Kindes im Erbschaftsausschlagungsverfahren

Der gesetzliche Vertreter eines Kindes ist verhindert, für dieses im Erbausschlagungsverfahren zu handeln. Dem minderjährigen Kind ist daher ein Ergänzungspfleger zu bestellen, dessen Wirkungskreis auf die Entgegennahme der Zustellung des Beschlusses über die gerichtliche Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft zu beschränken ist.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juni 2011 und 18. Juli 2011 teilweise abgeändert. Der Wirkungskreis der angeordneten Ergänzungspflegschaft wird auf die Entgegennahme der Zustellung des Beschlusses, mit dem das Amtsgericht über die von der Beteiligten zu 1. beantragte Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft seines am 14.4.1935 geborenen und am 10.5.2010 verstorbenen Großvaters, Herrn W... B..., entscheidet, sowie die Ausübung des diesbezüglichen Beschwerderechts des Kindes beschränkt.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1909; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 1 S. 2; BGB § 1643 Abs. 2 S. 1;

Gründe: