Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juni 2011 und 18. Juli 2011 teilweise abgeändert. Der Wirkungskreis der angeordneten Ergänzungspflegschaft wird auf die Entgegennahme der Zustellung des Beschlusses, mit dem das Amtsgericht über die von der Beteiligten zu 1. beantragte Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft seines am 14.4.1935 geborenen und am 10.5.2010 verstorbenen Großvaters, Herrn W... B..., entscheidet, sowie die Ausübung des diesbezüglichen Beschwerderechts des Kindes beschränkt.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
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