OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.09.2011
13 UF 166/11
Normen:
BGB § 1909 Abs. 1; StPO § 52 Abs. 2 S. 2; StPO § 52 Abs. 2 S. 3; StPO § 81c Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 71/11

Bestellung eines Ergänzungspflegers zwecks Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines minderjährigen Kindes in einem Strafverfahren gegen einen nicht sorgeberechtigten Elternteil

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2011 - Aktenzeichen 13 UF 166/11

DRsp Nr. 2011/21422

Bestellung eines Ergänzungspflegers zwecks Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines minderjährigen Kindes in einem Strafverfahren gegen einen nicht sorgeberechtigten Elternteil

Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach der gesetzliche Vertreter über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts des Minderjährigen dann nicht entscheiden darf, wenn er selbst Beschuldigter ist, kann im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht entsprechend auf den Fall, dass der nicht beschuldigte Elternteil alleinsorgeberechtigt ist, angewendet werden (im Anschluss an OLG Nürnberg MDR 2010, 996).

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 11. August 2011 - 19 F 71/11 - aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Potsdam auf Anordnung der Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis: Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts im Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der Kindesmutter S... K..., ..., wegen des Verdachtes des sexuellen Missbrauchs des Kindes (Az.: der Staatsanwaltschaft Potsdam: 476 Js 35214/11), Entbindung der Ärzte von der beruflichen Schweigepflicht, wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gegenstandswert: 3.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 1909 Abs. 1; StPO § Abs. S. 2;