OLG Hamm - Beschluss vom 20.09.2013
I-15 W 251/13
Normen:
BGB § 1643 Abs. 1, BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 11
FamRZ 2014, 492
NotBZ 2014, 57
ZEV 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen D-30383-10

Bestellung eines Ergänzungspflgers für die Veräußerung eines im erbengemeinschaftlichen Eigentum eines minderjährigen Kindes und seiner Eltern stehenden Grundstücks

OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2013 - Aktenzeichen I-15 W 251/13

DRsp Nr. 2013/24929

Bestellung eines Ergänzungspflgers für die Veräußerung eines im erbengemeinschaftlichen Eigentum eines minderjährigen Kindes und seiner Eltern stehenden Grundstücks

1) Der Vertrag, durch den ein Elternteil und sein minderjähriges, von ihm gesetzlich vertretenes Kind ein erbengemeinschaftliches Grundstück veräußern, bedarf neben der familiengerichtlichen Genehmigung nicht zusätzlich derjenigen eines zu bestellenden Ergänzungspflegers, sofern nicht zusätzlich eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geschlossen wird.2) Die Bestellung einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung bedarf auch dann einer familiengerichtlichen Genehmigung, wenn der anderweitig bereits genehmigte Kaufvertrag die wesentlichen Bestimmungen für die Bestellung des Grundpfandrechts enthält.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung aufgehoben, soweit das Grundbuchamt die Eintragung der Auflassungsvormerkung davon abhängig machen will, dass die Genehmigung eines noch zu bestellenden Ergänzungspflegers in der Form des § 29 GBO sowie eine entsprechende familiengerichtliche Genehmigung nebst Rechtskraftbescheinigung vorgelegt werden.

Der Geschäftswert wird für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette: