OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.06.2014
5 UF 112/14
Normen:
BGB § 1674; BGB § 1775 S. 2; BGB § 1797 Abs. 2; SGB VIII § 42 Abs. 1 S 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 1222
NZFam 2014, 806
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 241 F 352/14

Bestellung eines Mitvormundes zur Wahrnehmung asyl- und ausländerrechtlicher Angelegenheiten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 5 UF 112/14

DRsp Nr. 2014/15978

Bestellung eines Mitvormundes zur Wahrnehmung asyl- und ausländerrechtlicher Angelegenheiten

Die Bestellung eines Mitvormundes zur Wahrnehmung asyl- und ausländerrechtlicher Angelegenheiten für ein ohne Begleitung der Eltern nach Deutschland eingereistes minderjähriges Kind kommt nicht in Betracht. Vielmehr hat das Jugendamt als Amtsvormund das Fehlen zeitlicher Ressourcen durch behördeninterne Personalausstattung zu lösen und dafür Sorge zu tragen, dass Personal vorhanden ist, das sich in die Angelegenheiten eingearbeitet hat.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1674; BGB § 1775 S. 2; BGB § 1797 Abs. 2; SGB VIII § 42 Abs. 1 S 3;

Gründe:

I.

Das im Rubrum genannte minderjährige Kind, dessen Vater verstorben ist und zu dessen Mutter, die in Eritrea lebt, er keinen Kontakt mehr hat, reiste am 20.09.2013 ohne Begleitung seiner Eltern oder sonstiger Vertretungsberechtigter in das Bundesgebiet ein und wurde in der Folgezeit am 24.09.2013 vom Jugendamt der Stadt O1 gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut genommen.