Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Das im Rubrum genannte minderjährige Kind, dessen Vater verstorben ist und zu dessen Mutter, die in Eritrea lebt, er keinen Kontakt mehr hat, reiste am 20.09.2013 ohne Begleitung seiner Eltern oder sonstiger Vertretungsberechtigter in das Bundesgebiet ein und wurde in der Folgezeit am 24.09.2013 vom Jugendamt der Stadt O1 gemäß §
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