OLG Naumburg - Beschluss vom 01.12.2008
8 UF 182/08
Normen:
ZPO § 621a;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1417
NJW-RR 2009, 1159
OLGReport-Naumburg 2009, 495
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 136/07

Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind im Umgangsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.12.2008 - Aktenzeichen 8 UF 182/08

DRsp Nr. 2009/8021

Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind im Umgangsverfahren

Ein Verfahrenspfleger ist dem Kind zu bestellen, wenn die allein sorgeberechtigte Kindesmutter den Antrag des Kindesvaters auf Umgang ablehnt, obwohl das Kind den Kindesvater noch nie gesehen hat.

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Merseburg vom 24. September 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Familiengericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.000.

Normenkette:

ZPO § 621a;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin nahmen in der ersten Hälfte des Jahres 2006 eine nichteheliche Beziehung auf. Kurz danach wurde die Antragsgegnerin schwanger. Im Juli 2006 nahm sie eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann, nämlich M. M. , auf. Im November 2006 trennte sie sich endgültig vom Antragsteller und zog zu ihrer Mutter. Am 09. Februar 2007 brachte sie das Kind N. zur Welt, das seitdem in ihrer Obhut lebt. Zu Umgangskontakten zwischen dem Antragsteller und seinem Kind kam es zu keiner Zeit. Am 02. August 2008 heiratete die Antragsgegnerin ihren Lebensgefährten M. M. . Seit September 2008 besucht das Kind eine Kindereinrichtung.