OLG Köln - Beschluss vom 07.11.2007
16 Wx 237/07
Normen:
FGG § 70 b ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 136
OLGReport-Köln 2008, 145
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 251/07
AG Leverkusen, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVII P 1055

Bestellung eines Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen

OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 16 Wx 237/07

DRsp Nr. 2008/6237

Bestellung eines Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen

»1. In Unterbringungssachen hat das Vormundschaftsgericht grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, ob für den nicht durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist.2. Sieht es ausnahmsweise von der Bestellung eines Verfahrenspflegers ab, obwohl eine Unterbringung anzuordnen oder zu genehmigen ist, so ist dies in der Entscheidung zu begründen.«

Normenkette:

FGG § 70 b ;

Gründe:

1. Der Betroffenen ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, da sie diese ohne Verschulden versäumt hat, § 22 Abs. 2 FGG.

Die Betroffene hat glaubhaft gemacht, dass ihr die angefochtene Entscheidung erst am 24.08.2007 zur Kenntnis gebracht worden ist, obgleich die Ersatzzustellung an die Klinik als Gemeinschaftseinrichtung (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) schon am 13.08.2007 erfolgt ist. Die Verzögerung bei der Weiterleitung der Post innerhalb des Klinikbetriebes ist nicht der Betroffenen zuzurechnen, so dass ihr Rechtsmittel mit Eingang am 05.09.2007 rechtzeitig eingelegt worden ist.

2. Die somit rechtzeitige weitere Beschwerde ist auch sonst zulässig. Das Rechtsmittel ist in einen - zulässigen - Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung der bis zum 10.08.2007 befristeten und damit inzwischen erledigten Unterbringung umzudeuten.