1. Der Betroffenen ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, da sie diese ohne Verschulden versäumt hat, § 22 Abs. 2 FGG.
Die Betroffene hat glaubhaft gemacht, dass ihr die angefochtene Entscheidung erst am 24.08.2007 zur Kenntnis gebracht worden ist, obgleich die Ersatzzustellung an die Klinik als Gemeinschaftseinrichtung (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) schon am 13.08.2007 erfolgt ist. Die Verzögerung bei der Weiterleitung der Post innerhalb des Klinikbetriebes ist nicht der Betroffenen zuzurechnen, so dass ihr Rechtsmittel mit Eingang am 05.09.2007 rechtzeitig eingelegt worden ist.
2. Die somit rechtzeitige weitere Beschwerde ist auch sonst zulässig. Das Rechtsmittel ist in einen - zulässigen - Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung der bis zum 10.08.2007 befristeten und damit inzwischen erledigten Unterbringung umzudeuten.
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