I. Die Beteiligten sind Töchter der Betroffenen, die am 1.7.1994 der Beteiligten zu 1 eine notarielle Generalvollmacht erteilt hat.
Am 5.3.1998 bestellte das Amtsgericht auf Anregung der Beteiligten zu 2 einen Steuerberater zum Betreuer der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis der "Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten". Der Erinnerung der Beteiligten zu 1 hiergegen half das Amtsgericht nicht ab. Das Landgericht verwarf zunächst das Rechtsmittel als unzulässig. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch Beschluß des Bayerischen obersten Landesgerichts vom 11.8.1998 (Gz. 4Z BR 95/98) wies es das Rechtsmittel am 16.11.1998 als unbegründet zurück.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.
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