BayObLG - Beschluß vom 31.03.1999
3Z BR 33/99
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 151
FamRZ 1999, 1302
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 4933/98
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 94/97

Bestellung eines Vollmachtsbetreuers

BayObLG, Beschluß vom 31.03.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 33/99

DRsp Nr. 1999/6292

Bestellung eines Vollmachtsbetreuers

Ein Vollmachtsbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen und Umfang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung erfordern.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Töchter der Betroffenen, die am 1.7.1994 der Beteiligten zu 1 eine notarielle Generalvollmacht erteilt hat.

Am 5.3.1998 bestellte das Amtsgericht auf Anregung der Beteiligten zu 2 einen Steuerberater zum Betreuer der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis der "Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten". Der Erinnerung der Beteiligten zu 1 hiergegen half das Amtsgericht nicht ab. Das Landgericht verwarf zunächst das Rechtsmittel als unzulässig. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch Beschluß des Bayerischen obersten Landesgerichts vom 11.8.1998 (Gz. 4Z BR 95/98) wies es das Rechtsmittel am 16.11.1998 als unbegründet zurück.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.