BVerfG - Beschluß vom 03.05.1993
1 BvR 610/89
Normen:
BGB § 1472 § 1546 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 466
Vorinstanzen:
I. FG München - Urteil vom 31.01.1984 - II 240/80 - F,
BFH, vom 07.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen VIII R 92/84

Besteuerung von Einnahmen einer KG als gewerbliche Einnahmen

BVerfG, Beschluß vom 03.05.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 610/89

DRsp Nr. 2005/15210

Besteuerung von Einnahmen einer KG als gewerbliche Einnahmen

Die fachgerichtliche Auffassung, eine nach Beendigung des Güterstands der Errungenschaftsgemeinschaft durch Scheidung zum Gesamtgut gehörende Kommanditgesellschaft sei den geschiedenen Eheleuten gemeinsam zu verwalten mit der Folge, daß von beiden Unternehmerinitiative ausgehe und beide unternehmerisches Risiko tragen, weshalb Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb darstellen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BGB § 1472 § 1546 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.