I.
Die Parteien streiten über Kindesunterhalt.
Der klagende Kindesvater war mit der Kindesmutter verheiratet. Aus der Ehe ging das (am 26. November 2001 geborene) beklagte Kind hervor. Mit der im Tenor bezeichneten Jugendamtsurkunde vom 12. September 2002 verpflichtete sich der Kindesvater zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 115,2 % des Regelbetrages nach §
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