OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.04.2016
13 UF 40/16
Normen:
EGBGB Art. 7 Abs. 1 S. 1; KSÜ Art. 20;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 6/16
AG Nauen, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 6/16

Bestimmung der Altersgrenze eines ausländischen, in Deutschland nicht als Flüchtling anerkannten Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 13 UF 40/16

DRsp Nr. 2018/14767

Bestimmung der Altersgrenze eines ausländischen, in Deutschland nicht als Flüchtling anerkannten Kindes

1. Die Altersgrenze der Volljährigkeit eines Kindes, das in Deutschland nicht als Flüchtling anerkannt ist, richtet sich nach dessen Heimatrecht. 2. Das Haager Abkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen und das Haager Kinderschutzübereinkommen regeln die Frage der Volljährigkeit nicht.

Die Beschwerde des Vormunds gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 4. Februar 2016, der durch den Beschluss vom 16. Februar 2016 berichtigt worden ist, wird zurückgewiesen.

Der Vormund trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 7 Abs. 1 S. 1; KSÜ Art. 20;

Gründe:

Der Vormund wendet sich gegen seine Bestellung für einen unbegleiteten Ausländer über dessen achtzehnten Geburtstag hinaus.

I.

Das im November 1998 in Liberia geborene Kind ist Staatsangehöriger Guineas. Seine Eltern sind verstorben. Es kam 2015 ohne Begleitung nach Deutschland. Der Asylantrag des Kindes ist noch nicht beschieden.