Die Beschwerde des Vormunds gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 4. Februar 2016, der durch den Beschluss vom 16. Februar 2016 berichtigt worden ist, wird zurückgewiesen.
Der Vormund trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Der Vormund wendet sich gegen seine Bestellung für einen unbegleiteten Ausländer über dessen achtzehnten Geburtstag hinaus.
I.
Das im November 1998 in Liberia geborene Kind ist Staatsangehöriger Guineas. Seine Eltern sind verstorben. Es kam 2015 ohne Begleitung nach Deutschland. Der Asylantrag des Kindes ist noch nicht beschieden.
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