Die am 16. Juli 1987 verstorbene Erblasserin Agnes K. wendete in Abschnitt II 1 - 7 ihres notariellen Testaments vom 11. Juli 1987 fünf Verwandten, einer Pfarrgemeinde und einer Hilfsorganisation je einen festen Geldbetrag zu. Der restliche Nachlaß von rund 80.000 DM sollte nach Abschnitt II 8 zu gleichen Teilen an die sechs Kinder ihrer vorverstorbenen Schwester Anna E. geborene K. fallen, nämlich an die Klägerin und die Beklagten zu 1) bis 5). Abschnitt III 2 des Testaments lautet:
"Mein und meiner Schwester Cäcilia gemeinsames dereinstiges Grab - es muß ein Tiefgrab mit Platte sein - sowie das Doppelgrab meiner Geschwister Margarethe und Maria K. und das Grab des Andreas E. soll ... (die Klägerin) unterhalten und für die Dauer der Liegezeit pflegen oder pflegen lassen. Sie ist berechtigt, den hierzu erforderlichen Betrag aus meinem Nachlaß vorweg zu entnehmen."
Der hier genannte Andreas E. ist der Vater der Parteien; er war in erster Ehe mit der Schwester Anna und nach deren Ableben mit der Schwester Cäcilia verheiratet.
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