BGH - Urteil vom 24.04.1991
IV ZR 156/90
Normen:
BGB § 2156, § 2065 Abs. 2, § 315 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2156 Satz 1 Bestimmungsrecht 1
BGHR BGB § 315 Zweckvermächtnis 1
DRsp I(174)255c
FamRZ 1991, 933
MDR 1991, 644
NJW 1991, 1885
NJW-RR 1991, 1157
WM 1991, 1527

Bestimmung der Leistung eines Zweckvermächtnisses

BGH, Urteil vom 24.04.1991 - Aktenzeichen IV ZR 156/90

DRsp Nr. 1992/668

Bestimmung der Leistung eines Zweckvermächtnisses

»Der Erblasser kann die Bestimmung der Leistung eines Zweckvermächtnisses nicht dem Bedachten überlassen.«

Normenkette:

BGB § 2156, § 2065 Abs. 2, § 315 ;

Tatbestand:

Die am 16. Juli 1987 verstorbene Erblasserin Agnes K. wendete in Abschnitt II 1 - 7 ihres notariellen Testaments vom 11. Juli 1987 fünf Verwandten, einer Pfarrgemeinde und einer Hilfsorganisation je einen festen Geldbetrag zu. Der restliche Nachlaß von rund 80.000 DM sollte nach Abschnitt II 8 zu gleichen Teilen an die sechs Kinder ihrer vorverstorbenen Schwester Anna E. geborene K. fallen, nämlich an die Klägerin und die Beklagten zu 1) bis 5). Abschnitt III 2 des Testaments lautet:

"Mein und meiner Schwester Cäcilia gemeinsames dereinstiges Grab - es muß ein Tiefgrab mit Platte sein - sowie das Doppelgrab meiner Geschwister Margarethe und Maria K. und das Grab des Andreas E. soll ... (die Klägerin) unterhalten und für die Dauer der Liegezeit pflegen oder pflegen lassen. Sie ist berechtigt, den hierzu erforderlichen Betrag aus meinem Nachlaß vorweg zu entnehmen."

Der hier genannte Andreas E. ist der Vater der Parteien; er war in erster Ehe mit der Schwester Anna und nach deren Ableben mit der Schwester Cäcilia verheiratet.