BGH - Urteil vom 22.01.1986
IVa ZR 90/84
Normen:
BGB § 2104, §§ 305, 133, 2371, 2033, 779 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)223a
FamRZ 1986, 462
MDR 1986, 653
NJW 1986, 1812
Rpfleger 1986, 181
WM 1986, 567
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Bestimmung der Nacherben; Zulässigkeit eines Auslegungsvertrages

BGH, Urteil vom 22.01.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 90/84

DRsp Nr. 1992/3957

Bestimmung der Nacherben; Zulässigkeit eines Auslegungsvertrages

»a) Die Auslegungsregel des § 2104 BGB findet keine Anwendung, wenn der Erblasser den Nacherben zwar bestimmt hat, die Bestimmung aber hinfällig ist oder wird. b) Nach dem Erbfall können sich die Beteiligten durch einen notariell beurkundeten Vertrag verbindlich darauf festlegen, wie die Verfügung von Todes wegen auszulegen ist ("Auslegungsvertrag").«

Normenkette:

BGB § 2104, §§ 305, 133, 2371, 2033, 779 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister. Der am 28. Juni 1972 verstorbene Landwirt H. M. B. sen. (Erblasser) war Eigentümer eines Weinguts in H., das früher ein Erbhof, zuletzt aber nicht mehr in der Höferolle eingetragen war. In seinem eigenhändigen Testament vom 11. August 1970 hatte der Erblasser verfügt:

"1. Der Hof geht mit allen Aktiva und Passiva an meine Frau über.

2. Sie behält den vollen Nießbrauch bis zum Eintritt eines Nachkommen in den Betrieb. Dieser muß voll für

den Weinbau und Landwirtschaft ausgebildet sein.

3. Nach seinem Eintritt soll eine offene Handelsgesellschaft gegründet werden mit 51% Anteil für meine Frau

und 49% für den eintretenden Nachkommen.

4. Der eintretende Nachkomme erhält nach dem Tode meiner Frau auch die bisher ihr gehörenden 51% voll, so

daß der Hof dann geschlossen nur einem Nachkommen zufällt.