OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.10.2008
9 AR 9/08
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 36 Abs. 2; ZPO § 37; ZPO § 642 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 797
JurBüro 2009, 207
OLGReport-Brandenburg 2009, 308

Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands als gemeinsamer Gerichtsstand

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2008 - Aktenzeichen 9 AR 9/08

DRsp Nr. 2009/28306

Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands als gemeinsamer Gerichtsstand

Treffen im Rahmen von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein allgemeiner und ein ausschließlicher Gerichtsstand zusammen, kann gleichwohl der allgemeine Gerichtsstand (aus Gründen der Prozessökonomie) als gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden.

1. Zum örtlich zuständigen Gericht wird dam Amtsgericht Perleberg bestimmt.

2. Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D... in W... bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 36 Abs. 2; ZPO § 37; ZPO § 642 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Zuständigkeitsbestimmung hinsichtlich eines von ihm beabsichtigten Rechtsstreits gegen seine beiden Kinder, den am .... Juli 1988 geborenen Sohn P... H..., wohnhaft in B... und die am .... November 1990 geborene Pa... H..., wohnhaft in W... (Nordrhein-Westfalen). Mittels der beabsichtigten Klage will er die Änderung der vom Amtsgericht Perleberg zugunsten seiner Kinder erstellten Unterhaltstitel herbeiführen.