BGH - Urteil vom 11.05.1994
XII ZR 7/93
Normen:
EGBGB Art. 18 (a.F.), 19 Abs. 1, Art. 220 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR EGBGB (1986) Art. 19 Abs. 1 Ehelichkeitsanfechtung 1
BGHR EGBGB (1986) Art. 220 Abs. 1 Abgeschlossener Vorgang 3
BGHR EGBGB Art. 18 Ehelichkeitsanfechtung 1
DAVorm 1994, 1053
EzFamR aktuell 1994, 293
FamRZ 1994, 1027
FuR 1994, 304
JuS 1995, 77
MDR 1994, 1223
NJW 1994, 2360
ZAR 1994, 188
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Heilbronn, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Bestimmung des anzuwendenden Rechts bei Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes

BGH, Urteil vom 11.05.1994 - Aktenzeichen XII ZR 7/93

DRsp Nr. 1994/3215

Bestimmung des anzuwendenden Rechts bei Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes

»a) Die Anfechtung der Ehelichkeit eines vor dem 1. September 1986 geborenen Kindes ist kollisionsrechtlich nach Art. 18 EGBGB (a.F.) anzuknüpfen. b) Ist die Anfechtung der Ehelichkeit nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB anzuknüpfen, so kommt es in erster Linie auf das durch Satz 1 berufene Statut an. Satz 2 der Regelung kommt für die Anfechtung nur zum Zuge, wenn sich die Ehelichkeit des Kindes allein aus dem Heimatrecht eines der Ehegatten ergibt.«

Normenkette:

EGBGB Art. 18 (a.F.), 19 Abs. 1, Art. 220 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger und die Mutter der Beklagten haben am 29. Januar 1982 in Deutschland die Ehe geschlossen und in der Folge hier gelebt. Am 5. August 1983 wurde die Tochter Melanie und am 5. September 1986 der Sohn M. geboren. Der Kläger ist Deutscher, die Mutter der beklagten Kinder stammt aus der früheren jugoslawischen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina und war zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder Staatsangehörige der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - H. vom 19. April 1991 ist die Ehe geschieden und u.a. der Mutter die elterliche Sorge über die Kinder übertragen worden.