OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.06.2006
20 W 183/06
Normen:
BGB § 1355 ; BVFG § 94 ; EGBGB Art. § 10 ; PStG § 15c Abs. 1 Nr. 1 § 45 Abs. 2 § 48 § 49 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 84/06

Bestimmung des Ehenamens von Spätaussiedlern nach deutschem Recht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 20 W 183/06

DRsp Nr. 2006/24571

Bestimmung des Ehenamens von Spätaussiedlern nach deutschem Recht

»1. Haben Ehegatten unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt und wird sodann für sie nach einem Statutenwechsel deutsches Recht anwendbar, so können sie für die Zukunft eine getrennte Namensführung in der Ehe gemäß § 1355 Abs. 1 S. 2 BGB wählen, indem der Ehename als gemeinsamer Familienname entfällt und jeder Ehegatte fortan wieder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen erhält. 2. Bei Spätaussiedlern steht dem eine zuvor während des Aufnahmeverfahrens vollzogene Namensangleichung des Ehenamens nach § 94 BVFG nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB § 1355 ; BVFG § 94 ; EGBGB Art. § 10 ; PStG § 15c Abs. 1 Nr. 1 § 45 Abs. 2 § 48 § 49 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Spätaussiedler aus der russischen Föderation. Sie schlossen am ... 1984 in ... (damals UdSSR) die Ehe und führten seitdem den (russischsprachigen) Geburtsnamen des Beteiligten zu 1) als Ehenamen. Diesen Namen erhielten auch die beiden 1985 und 1989 geborenen Kinder der Eheleute.