KG - Beschluss vom 21.11.2006
17 UF 104/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1121
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 161 F 12794/05

Bestimmung des fiktiven Einkommens anhand des üblichen Tariflohnes im vom Unterhaltsschuldner erlernten Beruf

KG, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 17 UF 104/06

DRsp Nr. 2007/22164

Bestimmung des fiktiven Einkommens anhand des üblichen Tariflohnes im vom Unterhaltsschuldner erlernten Beruf

»Bei Festlegung der Höhe eines fiktiven Einkommens des eine verstärkte Erwerbsobliegenheit treffenden Unterhaltsschuldners kann auf den üblichen Tariflohn des von diesem erlernten Berufes zurückgegriffen werden. Daß in Einzelfällen in dem Beruf auch untertariflich bezahlt wird, läßt dabei nicht automatisch den Schluß zu, dass es dem Unterhaltsschuldner nicht möglich ist, eine tariflich bezahlte Stelle zu finden. Daß dies nicht möglich ist, hat der Unterhaltsschuldner durch Vorlage einer ausreichenden Anzahl abschlägiger qualifizierter Bewerbungsunterlagen nachzuweisen.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch am 11. Juli 2006 verkündetes Urteil ist die Ehe der Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich ausgesetzt und die Antragsgegnerin zur Zahlung von Unterhalt für die beiden beim Antragsteller lebenden Kinder verurteilt worden. Gegen die Entscheidung zum Kindesunterhalt hat sie - unter Berufung auf ihre fehlende Leistungsfähigkeit - Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr für das Berufungsverfahren unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.