OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.03.2011
9 AR 3/11
Normen:
FamFG § 314; FamFG § 151 Nr. 6; FamFG § 5 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 7/11
AG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 52 AR 8/11

Bestimmung des für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung eines Minderjährigen in einer geschlossenen Einrichtung zuständigen Gerichts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2011 - Aktenzeichen 9 AR 3/11

DRsp Nr. 2011/4732

Bestimmung des für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung eines Minderjährigen in einer geschlossenen Einrichtung zuständigen Gerichts

Ist ein Minderjähriger zur Behandlung einer schweren Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen in eine geschlossene Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie eingewiesen worden, so erscheint es gem. § 314 FamFG sachdienlich, das Verfahren über die Fortdauer der Unterbringung an das Gericht abzugeben, in dessen Bezirk die Unterbringungsmaßnahme vollzogen wird.

Zuständig ist das Amtsgericht Neuruppin - Familiengericht.

Normenkette:

FamFG § 314; FamFG § 151 Nr. 6; FamFG § 5 Nr. 5;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) sind die Eltern des am ....08.1997 geborenen Kindes R... T.... Die Familie lebt in Oranienburg.