OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.09.2013
3 WF 46/13
Normen:
BGB § 1915;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 26.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 530/10

Bestimmung des Jugendamts zum Umfangspfleger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 3 WF 46/13

DRsp Nr. 2014/5521

Bestimmung des Jugendamts zum Umfangspfleger

Das Jugendamt darf nur dann zum Umgangspfleger bestimmt werden, wenn eine andere als Umgangspfleger geeignete Person auch nach intensiven Ermittlungen, die das Familiengericht von Amts wegen vorzunehmen hat, nicht zu finden ist. Insoweit kommt es - anders als für die Bestellung eines Umgangsbegleiters - nicht darauf an, ob der Dritte mitwirkungsbereit ist.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erhoben. Ihre notwendigen Auslagen tragen die Beteiligten selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000,- Euro.

Normenkette:

BGB § 1915;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel, mit dem sich das Jugendamt gegen die Entlassung der bisherigen Umgangspflegerin und seine Bestellung zum Umgangspfleger wendet, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat das ihm bei der Auswahl des Umgangspflegers zustehende Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt.