BayObLG - Beschluss vom 14.11.2001
3Z BR 334/01
Normen:
BGB § 1836e ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 699
FamRZ 2002, 699
NJW-RR 2002, 1229
ZEV 2002, 468
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 149/01
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 375/99

Bestimmung des Nachlasswertes bei Rückgriffsansprüchen der Staatskasse

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 334/01

DRsp Nr. 2002/2363

Bestimmung des Nachlasswertes bei Rückgriffsansprüchen der Staatskasse

»Bei Rückgriffsansprüchen der Staatskasse ist der Wert des Nachlasses unter Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, zu denen auch angemessene Beerdigungskosten gehören, zu bestimmen.«

Normenkette:

BGB § 1836e ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht bestellte am 18.1.2000 für die Betroffene, die am 29.3.2001 verstorben ist, einen Berufsbetreuer. Dieser beantragte mit Schreiben vom 10.4.2001 die Festsetzung von Vergütung und Auslagenersatz im Gesamtbetrag von 805,36 DM (einschließlich MWSt) aus dem Nachlass der Betroffenen. Das Amtsgericht beschloss am 28.5.2001, dass dem Betreuer Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von 805,36 DM aus der Staatskasse zu erstatten seien (Nr. 1 des Tenors) und ein Rückgriff gemäß § 1836e BGB nicht stattfinde (Nr. 2 des Tenors). Die sofortige Beschwerde der Staatskasse, die auf die Nichtanordnung eines Rückgriffs beschränkt war, hat das Landgericht am 12.9.2001 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde. Sie begehrt die Festsetzung eines Betrages von 515,31 DM, den die Erben der verstorbenen Betroffenen im Wege des Rückgriffs an die Staatskasse zu zahlen hätten.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.