I.
Das Amtsgericht bestellte am 18.1.2000 für die Betroffene, die am 29.3.2001 verstorben ist, einen Berufsbetreuer. Dieser beantragte mit Schreiben vom 10.4.2001 die Festsetzung von Vergütung und Auslagenersatz im Gesamtbetrag von 805,36 DM (einschließlich MWSt) aus dem Nachlass der Betroffenen. Das Amtsgericht beschloss am 28.5.2001, dass dem Betreuer Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von 805,36 DM aus der Staatskasse zu erstatten seien (Nr. 1 des Tenors) und ein Rückgriff gemäß §
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
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