OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.02.2003
7 U 199/00
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 II e ; AKB § 13 ; AKB § 13 Nr. 5 ; AKB § 14 ; VVG § 64 Abs. 1 Satz 2 ; VVG § 64 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 394
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 192/00

Bestimmung des Schadensumfangs an einem vollkaskoversicherten PKW nach einem Verkehrsunfall anhand von Sachverständigengutachten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 7 U 199/00

DRsp Nr. 2003/12299

Bestimmung des Schadensumfangs an einem vollkaskoversicherten PKW nach einem Verkehrsunfall anhand von Sachverständigengutachten

Zur Frage, ob zur Behebung eines Unfallschadens an einem vollkaskoversicherten Fahrzeug die Verwendung einer Rohbaukarosse erforderlich ist oder ob es ausreicht, dass die Bodengruppe durch Ausrichten, Rückverformen und Teilerneuern nachhaltig und einwandfrei instand gesetzt wird.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 II e ; AKB § 13 ; AKB § 13 Nr. 5 ; AKB § 14 ; VVG § 64 Abs. 1 Satz 2 ; VVG § 64 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Eigentümer des bei der Beklagten mit einem Selbstbehalt von 650 DM vollkaskoversicherten PKW P... 9... T..., der im Januar 1994 bei einem Unfallgeschehen erheblich beschädigt worden war.

Durch rechtskräftiges Urteil vom 16. Juni 1999 stellte der Senat fest, dass die Beklagte für das Unfallgeschehen bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat und sprach dem Kläger unter Berücksichtigung des Selbstbehalts einen Vorschussbetrag von 34.301,77 DM nebst Zinsen zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Senatsentscheidung vom 16. Juni 1999 (Bl. 7 bis 17 d. A.) sowie die als Duplo-Akte vorliegende Akte des Vorprozesses 7 U 289/95 (Landgericht Wiesbaden 6 O 282/94) verwiesen.